Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in zwei bislang noch nicht veröffentlichten Entscheidungen vom 2. August 2007 (1 BV 05.2105 und 1 BV 06.464) bestätigt, dass Kommunen Standorte von Mobilfunksendeanlagen so auswählen können, damit Wohngebiete geringer belastet werden als dies nach den Grenzwerten der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) zulässig wäre.
Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht München hatte – wie auch viele andere Verwaltungsgerichte zuvor – eine eigenständige Politik der Gesundheits- und Umweltvorsorge der Gemeinden im Wege der Bauleitplanung verneint. Solange die Grenzwerte eingehalten würden, gäbe es keinen Raum für weitergehende kommunale Konzepte zur Immissionsminimierung.
Dies sieht der BayVGH anders. Auch wenn nach dem bisherigen Erkenntnisstand keine verlässlichen wissenschaftlichen Aussagen über gesundheitsschädliche Wirkungen elektromagnetischer Felder unterhalb der geltenden Grenzwerte vorlägen, könnten solche aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, so die Münchener Richter. Deshalb gibt es nach Auffassung des Gerichts sehr wohl sachliche Gründe für eine vorsorgende Bauleitplanung.